- Einführung
- Abschnitt 1: Hindernisse für eine bessere berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere mit Epilepsie
- Abschnitt 2: Der internationale Rechtsrahmen
- Abschnitt 3: Der europäische Rechtsrahmen
- Abschnitt 4: Rechte der Chancengleichheit in Italien
- Abschnitt 5: Rechte der Chancengleichheit in Bulgarien
- Abschnitt 6: Rechte der Chancengleichheit in Irland
- Abschnitt 7: Rechte der Chancengleichheit in Deutschland
- Abschnitt 8: Rechte der Chancengleichheit in Frankreich
- Abschnitt 9: Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Gesetzgebung zur Förderung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen in Italien, Bulgarien, Irland, Deutschland und Frankreich.
- Abschließende Bemerkungen
- Quiz
In Italien gibt es derzeit keine spezifischen Rechtsvorschriften zur Eingliederung von Menschen mit Epilepsie, allerdings befassen sich zwei Gesetze mit dem Thema Behinderung:
- Gesetz 104/1992: Definiert das Arbeitsrecht in Bezug auf Menschen mit Behinderungen. In Artikel 3 dieses Gesetzes wird “Behinderung” definiert als eine “dauerhafte oder fortschreitende körperliche, psychische oder sensorische Veränderung, die zu Schwierigkeiten beim Lernen, bei den Beziehungen und bei der Eingliederung in die Arbeitswelt führt und eine soziale Benachteiligung und Ausgrenzung der betreffenden Person zur Folge hat”. Dieses Gesetz sieht wirtschaftliche, berufliche, steuerliche und soziale Leistungen für Menschen mit Behinderung vor, die sich nach der Schwere ihrer Behinderung richten:
- Bezahlter Urlaub: Betreuer:innen von Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf 3 Tage Urlaub pro Monat oder 18 Stunden pro Monat.
- Arbeitsplatz: Betreuer:innen von Menschen mit Behinderungen haben das Recht, (soweit möglich) einen Arbeitsplatz in der Nähe der betroffenen Person zu wählen.
- Nachtschichten: Nach dem Gesetz 104/1992 sind Menschen mit Behinderung nicht verpflichtet, Nachtschichten zu leisten.
- Spezielle Arbeitsvermittlung, wenn der Grad der Behinderung 46 % oder mehr beträgt.
Gesetz 68/1999: Fördert die Integration von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz durch spezielle Arbeitsplätze. Diese sind vorgesehen für:
- Personen mit einer physischen, psychischen oder sensorischen Beeinträchtigung, die ihre Arbeitsfähigkeit um mehr als 45 % verringert;
- Menschen mit einem Behinderungsgrad von 33 % oder mehr.
Ein weiteres wichtiges Gesetz ist das Decreto Legislativo vom 9. Juli 2003, in dem festgelegt ist, dass Arbeitgeber:innen “angemessene Vorkehrungen” treffen müssen, um die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer:innen mit Behinderung zu erleichtern. Sie müssen wirksam und praktisch sein, um den Zugang zum Arbeitsplatz zu fördern; Berufsausbildung, Tätigkeiten und Dienstpläne müssen so gestaltet werden, dass die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer:innen mit Behinderungen erleichtert und gleichzeitig übermäßige Kosten und Nachteile für andere Arbeitnehmer:innen vermieden werden.