Deutschland verfügt über einen soliden Rechtsrahmen zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen:

  • Quotensystem: Arbeitgeber:innen mit 20 oder mehr Beschäftigten müssen gewährleisten, dass 5 % ihrer Mitarbeiter:innen schwerbehindert sind, wobei für kleinere Unternehmen besondere Anforderungen gelten. In Betrieben mit weniger als 40 Beschäftigten muss der:die Arbeitgeber:in mindestens eine:n Arbeitnehmer:in mit Schwerbehinderung (oder vergleichbar) beschäftigen. In Betrieben mit 40 bis 60 Beschäftigten muss der:die Arbeitgeber:in mindestens zwei Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen.
  • Finanzieller Ausgleich: Die Nichteinhaltung der Quotenregelung hat einen finanziellen Ausgleich zur Folge, der an die Verwaltungsbehörde zu zahlen ist.
  • Inklusionsbeauftragte und Interessenvertretungen: Nach dem deutschen Sozialgesetzbuch ist jede:r Arbeitgeber:in, der mindestens einen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt, verpflichtet, eine:n Inklusionsbeauftragte:n zu berufen. Bei Unterlassung kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. In Großbetrieben, die mindestens fünf Menschen mit Behinderung beschäftigen, muss auf Initiative von mindestens drei Betroffenen eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden. Diese Schwerbehindertenvertretung funktioniert wie ein Betriebsrat und muss (zusätzlich zum Betriebsrat) vor der Kündigung eines Arbeitnehmers mit Behinderung hinzugezogen werden.
  • Anpassungen am Arbeitsplatz und Zusatzurlaub: Die Arbeitgeber:innen müssen ihre Arbeitsplätze an die Bedürfnisse von Arbeitnehmer:innen mit Behinderung anpassen, die zudem Anspruch auf Zusatzurlaub haben und von Überstunden freigestellt werden können.