- Einführung
- Abschnitt 1: Hindernisse für eine bessere berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere mit Epilepsie
- Abschnitt 2: Der internationale Rechtsrahmen
- Abschnitt 3: Der europäische Rechtsrahmen
- Abschnitt 4: Rechte der Chancengleichheit in Italien
- Abschnitt 5: Rechte der Chancengleichheit in Bulgarien
- Abschnitt 6: Rechte der Chancengleichheit in Irland
- Abschnitt 7: Rechte der Chancengleichheit in Deutschland
- Abschnitt 8: Rechte der Chancengleichheit in Frankreich
- Abschnitt 9: Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Gesetzgebung zur Förderung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen in Italien, Bulgarien, Irland, Deutschland und Frankreich.
- Abschließende Bemerkungen
- Quiz
Der Zugang zur Beschäftigung ist für Menschen mit Behinderungen in Frankreich nach wie vor schwierig. Die Beschäftigung ist der erste Bereich, in dem Diskriminierung aufgrund einer Behinderung auftritt.
Für die Gruppe der Betroffenen gibt es besondere Bestimmungen für diejenigen, die eine administrative Anerkennung ihres Grades der Behinderung (GdB) stellen.
Trotzdem liegt die Arbeitslosenquote von Menschen mit einem GdB doppelt so hoch wie bei der nicht behinderten Bevölkerung, und ihre Arbeitslosigkeit dauert im Durchschnitt länger. In den letzten Jahren ist die Beschäftigungsquote von Arbeitnehmer:innen mit Behinderung jedoch gestiegen.
In Frankreich gibt es eine Reihe von Gesetzen für Arbeitnehmer:innen mit Behinderung. Dabei geht es sowohl um vorgeschriebene Quoten als auch um das Gebot angemessener Vorkehrungen zur Förderung der Gleichstellung und Integration von Arbeitnehmer:innen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt.
Beschäftigungsquoten: Unternehmen mit 20 oder mehr Beschäftigten müssen sicherstellen, dass 6 % ihres Personals Arbeitnehmer:innen mit Behinderung sind; bei Nichteinhaltung drohen Geldstrafen.
Angemessene Vorkehrungen: Seit 2005 müssen alle Arbeitgeber:innen angemessene Vorkehrungen treffen, um die Gleichbehandlung von Arbeitnehmer:innen mit Behinderungzu gewährleisten.
Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit: Das Gesetz verbietet die Verweigerung des Zugangs zu Ausbildung oder Beschäftigung aus Gründen der Gesundheit oder einer Behinderung.
Förderung der Beschäftigung: Die jüngsten Rechtsvorschriften fördern die direkte Beschäftigung durch Praktika, Lehrstellen und Übergänge zwischen geschützten Arbeitsplätzen und regulären Unternehmen.
Daten über die Entwicklung der Verpflichtung zur Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen mit Behinderung finden Sie unter https://dares.travail-emploi.gouv.fr/donnees/lobligation-demploi-des-travailleurs-handicapes-oeth.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der AGEFIPH (Association nationale de GEstion du Fonds pour l’Insertion des Personnes Handicapées): AGEFIPH